Freitag, 16. November 2007

Recht interessant: Winterbereifung

Zur Erinnerung: am 1.5.2006 trat § 2 Abs. 3 StVO in Kraft, wonach bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Winterverhältnisse anzupassen ist. Von dieser Regelung wird insbesondere die „geeignete Bereifung“ hervorgehoben.

Mit dieser neuen Vorschrift und der darin enthaltenen Verhaltensregel für die Verkehrsteilnehmer geht jedoch keine generelle Winterbereifungspflicht einher.

Wer auf schnee- oder eisbedeckten öffentlichen Straßen fährt, muss Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben. Welche Art von Reifen auf den Felgen Ihres Fahrzeuges aufgezogen sind, können Sie an der seitlichen Aufschrift auf dem Reifen selbst erkennen; Winter- bzw. Ganzjahresreifen sind durch die Aufschrift M+S (engl. Mud and Snow) bzw. das Schneeflockensymbol gekennzeichnet.

Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr fahren.

Dies gilt nicht nur für den Fahrantritt, sondern auch für die Weiterfahrt bei plötzlicher Änderung der Straßenverhältnisse.

Wer mit Sommerreifen auf schnee- oder eisbedeckten Straßen fährt, riskiert ein Verwarngeld von 20,00 €. Führt dieser Verkehrsverstoß zu einer Behinderung des Verkehrs (z.B. wenn das Fahrzeug an einer Steigung liegen bleibt oder in einen Verkehrsunfall verwickelt ist), führt dies zu einem Bußgeld von 40,00 € sowie zu einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Die Verwendung von Schneeketten oder Anfahrhilfen auf Sommerreifen stellt keine „geeignete Bereifung" im Sinne der oben genannten Vorschrift da. Das gilt auch für die Mischung von Sommer- und Winterreifen; wer also nur an einer Achse die Sommerreifen auswechselt, genügt nicht den Anforderungen nach der StVO für den Winterbetrieb eines Kraftfahrzeugs.

Die Neuregelung umfasst übrigens Kraftfahrzeuge jeder Art. Nicht erforderlich ist dagegen die Winterbereifung eines Anhängers.

 
Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2011 Rechtsanwalt Jörg Bister

TEIGELACK VOLLENBERG & FROMLOWITZ
Rechtsanwälte Fachanwälte Notare

in Kooperation mit RA Jörg Bister
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Freitag, 26. Oktober 2007

Recht sinnvoll: Terminsvertretung für Rechtsanwälte in Essen


Wir nehmen für Sie und für die von Ihnen in Hauptvollmacht vertretene Mandantschaft vor allen Gerichten im Landgerichtsbezirk Essen und im Landgerichtsbezirk Duisburg Termine in Untervollmacht wahr - auch kurzfristig.

Zum Landgerichtsbezirk Essen gehören die nachfolgend aufgeführten Amtsgerichte, an denen wir für Sie auftreten:

AG Essen
AG Essen-Borbeck
AG Essen-Steele
AG Gelsenkirchen
AG Gelsenkirchen-Buer

Zum Landgerichtsbezirk Duisburg gehören die nachfolgend aufgeführten Amtsgerichte, an denen wir für Sie auftreten:

AG Mülheim an der Ruhr

Ferner treten wir für Sie vor den nachstehenden Gerichten auf:

LG Essen
Arbeitsgericht Essen.

Unsere Kanzlei liegt in sehr günstiger Lage nur etwa 1000 m vom Amtsgericht Essen, Landgericht Essen, Staatsanwaltschaft Essen und dem Arbeitsgericht Essen entfernt.

Die Terminsvertretung erfolgt in der Regel gegen Gebührenteilung.

Sie erreichen unser Büro
Mo. – Fr. von 08:00 - 18:00 Uhr

Wir freuen uns auf eine gute kollegiale Zusammenarbeit.

Hinweis:
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v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
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Montag, 27. August 2007

Recht interessant: Die Anhörung im Bußgeldverfahren

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bedeuten jährlich für mehrere 100.000 Autofahrer Ärger mit der Polizei und den Gerichten. Nicht selten ist in der zumindest zeitweise Verlustes der Fahrerlaubnis mit möglicherweise weit reichenden Folgen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich für den Verkehrsteilnehmer zu befürchten. Nicht selten droht häufig der Verlust des Arbeitsplatzes.

Lassen sich durch diese – mitunter existenziellen – Rechtsfolgen, aber auch die Schwierigkeit und die Komplexität der Materie des Ordnungswidrigkeitenrechts nicht verunsichern.

Wer beim Verstoß gegen die Verkehrsregeln ertappt wird, ist nach deutschem Recht vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst anzuhören. Mit der Anhörung soll jedem Betroffenen das Recht des „rechtlichen Gehörs“ gewährt werden.

Die Anhörung kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Art und Weisen gewährt werden:

Wer erwischt worden ist, wird entweder an Ort und Stelle von der Polizei angehalten und sofort belehrt und „angehört“. Der Betroffene erhält dann von dem Polizisten in der Regel ein „Angebot“, ein Verwarngeld in Höhe von max. 35,00 € direkt zu akzeptieren. Oder, wenn der Betroffene nicht direkt angehalten worden ist, erhält er einige Zeit später einen so genannten Anhörungsbogen zugeschickt.

Meist ist es nicht zu empfehlen, gegenüber der Polizei vor Ort oder, wenn der „Anhörungsbogen“ zugeschickt wird, Angaben zum Tatvorwurf oder zur Fahrereigenschaft zu machen. Den Verstoß sollte man in der Regel nicht zugeben.

Der Betroffene ist in beiden Fällen der Anhörung (also bei der Befragung durch den Polizisten oder nach der Übersendung des Anhörungsbogens) nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen – auch wenn es den Anschein macht, man müsse gegenüber der Polizei oder der Behörde auch Angaben zur Sache machen.

Ein Betroffener ist – auch wenn es in der Situation schwer fällt – nur zu Angaben zur Person, also Name, Geburtsdatum, - Ort und Adresse verpflichtet. Mehr nicht! Angaben zur Sache müssen – und sollten im Regelfall – nicht gemacht werden.

Da die Angaben zur Person meist im Anschreiben zum Anhörungsbogen von der Behörde bereits erfasst sind, bleibt es regelmäßig sanktionslos, wenn auf den Anhörungsbogen einfach nicht geantwortet wird.

Es handelt sich bei der Anhörung um das „Grundrecht auf rechtliches Gehör“, nicht aber um die Verpflichtung des Betroffenen zur „Selbstbelastung“. Kurz gesagt handelt sich um ein „Recht“ und nicht um eine „Pflicht“.

In der Regel geht der Anhörungsbogen dem Bußgeldbescheid voraus, es sei denn, der Betroffene hat sich vor der Polizei bereits geäußert, wurde also schon „angehört“.

Wurde der Anhörungsbogen an Familienangehörige als Fahrzeughalter gesandt (z.B. an die Mutter, den Vater oder den Ehegatten), ist es oft besser, keine weiteren Angaben zu machen, um nicht zu schnell die Ermittlungen auf die Person des Fahrers zu lenken. So besteht die Chance, dass die Tat bis zur Einleitung von weiteren Ermittlungen verjährt ist.

Eine Ausnahme bilden Parkverstöße. Hier zahlt immer der Fahrzeughalter, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird.


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