Donnerstag, 17. November 2011

Recht interessant: Begleitetes Fahren ab 17

Seit dem 01.01.2011 ist das Begleitete Fahren ab 17 gesetzlich eindeutig geregelt und kein Modellversuch mehr. Nachfolgend erhalten Sie einige Informationen zum Antragsverfahren.

Senkung des Mindestalters

Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde von 18 auf 17 Jahre gesenkt. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit 17 ist jedoch mit einigen Auflagen verbunden.

Ein Antrag auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann nunmehr schon ab 16 ½ Jahren bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

Bei bestandener Fahrprüfung wird vom TÜV eine Bescheinigung ausgestellt, die sodann mit dem Antrag auf Teilnahme am begleitetem Fahren ab 17 sowie einer Einverständniserklärung für jede ausgewählte Begleitperson bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen ist.

Bestimmte Voraussetzungen für begleitende Personen

Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Der Führerschein ist während des Begleitens mitzuführen und bei einer Verkehrskontrolle auf Verlangen vorzuzeigen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung zum begleitenden Fahren dürfen bei der begleitenden Person höchstes 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen sein. Die Behörde prüft vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch Einholung einer Auskunft beim Verkehrszentralregister, ob diese Voraussetzung vorliegt.

Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"

Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor stellt die Fahrerlaubnisbehörde als Nachweis der Fahrberechtigung eine Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre aus, in der die angegebenen Begleiter namentlich aufgeführt sind.

Fahranfänger dürfen ein Kraftfahrzeug nur dann führen, wenn sie von mindestens einer dieser Personen begleitet werden. Die Prüfungsbescheinigung ist beim Führen eines Kraftfahrzeuges mitzuführen und bei einer Verkehrskontrolle auf Verlangen vorzuzeigen. Sie gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wegfall der Verpflichtung der Begleitung

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Zusendung des Kartenführerscheins.

Bei allen Fragen rund um das Thema Ordnungswidrigkeiten/Bußgeld/Verkehrsstraftaten und/oder die Fahrerlaubnis, oder bei sonstigen Fragen des Verkehrsrechts sind wir Ihnen gerne behilflich.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2011 Rechtsanwalt Jörg Bister

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Freitag, 11. November 2011

Recht interessant: Die Unfallflucht

§ 142 StGB stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe. Diese Vorschrift besagt: Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft”
Einfach ausgedrückt: Wer nach einem Unfall, an dem er beteiligt gewesen sein könnte, weg- bzw. weiterfährt, macht sich strafbar.
Bei einer Verurteilung droht in der Regel eine empfindliche Geldbuße, die Eintragung von sieben Punkten im Verkehrszentralregister, ein Fahrverbot bis zu drei Monaten oder sogar die Vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit einer Sperrfrist von bis zu 12 Monaten vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden darf.
Die Folgen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort können daher sehr gravierend sein.
Tipp:
Wer von der Polizei einen Besuch an der Haustür oder eine schriftliche Vorladung wegen des Verdachtes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als (zunächst) Zeuge oder Beschuldigter erhält, sollte vollständig von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. In diesem Falle ist Schweigen Gold.
Sie sollten also keinerlei Angaben auf Fragen, wie “Ist das Ihr Auto?”, “Sind Sie heute mit Ihrem Auto gefahren?”, etc. machen und einer Vorladung auf keinen Fall nachkommen. Allein die Angabe alleiniger Nutzer des Fahrzeuges oder Fahrer zu Tatzeit gewesen zu sein, kann Sie den Führerschein kosten.
Ihre Gründe nicht sofort angehalten zu haben (wie z.B.: hatte es eilig; musste die Kinder abholen; hab ich nicht bemerkt; wollte nur Parken und zurückkommen, etc), schützen Sie nicht. Unterliegen Sie nicht dem Irrtum, Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht hätten Verständnis für Ihr Verhalten.
Verzichten Sie daher nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.

Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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