Montag, 27. August 2007

Recht interessant: Die Anhörung im Bußgeldverfahren

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bedeuten jährlich für mehrere 100.000 Autofahrer Ärger mit der Polizei und den Gerichten. Nicht selten ist in der zumindest zeitweise Verlustes der Fahrerlaubnis mit möglicherweise weit reichenden Folgen sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich für den Verkehrsteilnehmer zu befürchten. Nicht selten droht häufig der Verlust des Arbeitsplatzes.

Lassen sich durch diese – mitunter existenziellen – Rechtsfolgen, aber auch die Schwierigkeit und die Komplexität der Materie des Ordnungswidrigkeitenrechts nicht verunsichern.

Wer beim Verstoß gegen die Verkehrsregeln ertappt wird, ist nach deutschem Recht vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst anzuhören. Mit der Anhörung soll jedem Betroffenen das Recht des „rechtlichen Gehörs“ gewährt werden.

Die Anhörung kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Art und Weisen gewährt werden:

Wer erwischt worden ist, wird entweder an Ort und Stelle von der Polizei angehalten und sofort belehrt und „angehört“. Der Betroffene erhält dann von dem Polizisten in der Regel ein „Angebot“, ein Verwarngeld in Höhe von max. 35,00 € direkt zu akzeptieren. Oder, wenn der Betroffene nicht direkt angehalten worden ist, erhält er einige Zeit später einen so genannten Anhörungsbogen zugeschickt.

Meist ist es nicht zu empfehlen, gegenüber der Polizei vor Ort oder, wenn der „Anhörungsbogen“ zugeschickt wird, Angaben zum Tatvorwurf oder zur Fahrereigenschaft zu machen. Den Verstoß sollte man in der Regel nicht zugeben.

Der Betroffene ist in beiden Fällen der Anhörung (also bei der Befragung durch den Polizisten oder nach der Übersendung des Anhörungsbogens) nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen – auch wenn es den Anschein macht, man müsse gegenüber der Polizei oder der Behörde auch Angaben zur Sache machen.

Ein Betroffener ist – auch wenn es in der Situation schwer fällt – nur zu Angaben zur Person, also Name, Geburtsdatum, - Ort und Adresse verpflichtet. Mehr nicht! Angaben zur Sache müssen – und sollten im Regelfall – nicht gemacht werden.

Da die Angaben zur Person meist im Anschreiben zum Anhörungsbogen von der Behörde bereits erfasst sind, bleibt es regelmäßig sanktionslos, wenn auf den Anhörungsbogen einfach nicht geantwortet wird.

Es handelt sich bei der Anhörung um das „Grundrecht auf rechtliches Gehör“, nicht aber um die Verpflichtung des Betroffenen zur „Selbstbelastung“. Kurz gesagt handelt sich um ein „Recht“ und nicht um eine „Pflicht“.

In der Regel geht der Anhörungsbogen dem Bußgeldbescheid voraus, es sei denn, der Betroffene hat sich vor der Polizei bereits geäußert, wurde also schon „angehört“.

Wurde der Anhörungsbogen an Familienangehörige als Fahrzeughalter gesandt (z.B. an die Mutter, den Vater oder den Ehegatten), ist es oft besser, keine weiteren Angaben zu machen, um nicht zu schnell die Ermittlungen auf die Person des Fahrers zu lenken. So besteht die Chance, dass die Tat bis zur Einleitung von weiteren Ermittlungen verjährt ist.

Eine Ausnahme bilden Parkverstöße. Hier zahlt immer der Fahrzeughalter, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird.


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