Freitag, 16. November 2007

Recht interessant: Winterbereifung

Zur Erinnerung: am 1.5.2006 trat § 2 Abs. 3 StVO in Kraft, wonach bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Winterverhältnisse anzupassen ist. Von dieser Regelung wird insbesondere die „geeignete Bereifung“ hervorgehoben.

Mit dieser neuen Vorschrift und der darin enthaltenen Verhaltensregel für die Verkehrsteilnehmer geht jedoch keine generelle Winterbereifungspflicht einher.

Wer auf schnee- oder eisbedeckten öffentlichen Straßen fährt, muss Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben. Welche Art von Reifen auf den Felgen Ihres Fahrzeuges aufgezogen sind, können Sie an der seitlichen Aufschrift auf dem Reifen selbst erkennen; Winter- bzw. Ganzjahresreifen sind durch die Aufschrift M+S (engl. Mud and Snow) bzw. das Schneeflockensymbol gekennzeichnet.

Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr fahren.

Dies gilt nicht nur für den Fahrantritt, sondern auch für die Weiterfahrt bei plötzlicher Änderung der Straßenverhältnisse.

Wer mit Sommerreifen auf schnee- oder eisbedeckten Straßen fährt, riskiert ein Verwarngeld von 20,00 €. Führt dieser Verkehrsverstoß zu einer Behinderung des Verkehrs (z.B. wenn das Fahrzeug an einer Steigung liegen bleibt oder in einen Verkehrsunfall verwickelt ist), führt dies zu einem Bußgeld von 40,00 € sowie zu einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Die Verwendung von Schneeketten oder Anfahrhilfen auf Sommerreifen stellt keine „geeignete Bereifung" im Sinne der oben genannten Vorschrift da. Das gilt auch für die Mischung von Sommer- und Winterreifen; wer also nur an einer Achse die Sommerreifen auswechselt, genügt nicht den Anforderungen nach der StVO für den Winterbetrieb eines Kraftfahrzeugs.

Die Neuregelung umfasst übrigens Kraftfahrzeuge jeder Art. Nicht erforderlich ist dagegen die Winterbereifung eines Anhängers.

 
Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
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