Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist sein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich einer Trunkenheitsfahrt nach dem Strafgesetzbuch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestraft.
Ab 1,1 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass man nicht mehr in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu führen. Im Bereich von unter 1,1 Promille reicht die Alkoholisierung allein zur Annahme einer Trunkenheitsfahrt nicht aus. Hinzutreten muss noch eine Fahrauffälligkeit (Schlangenlinie fahren, Kurvenschneiden, unsicherer Fahrweise, etc.). Dabei gilt die Faustformel: “Je näher die Alkoholisierung an die 1,1 Promille Grenze heranreicht, desto geringer muss der Fahrfehler ausfallen.
Tipp:
Bei dem zur Last gelegten Fahrfehler muss es sich um einen alkoholbedingten Fahrfehler handeln. Der Richter muss davon überzeugt sein, dass dem Betroffenen, wäre er nüchtern gewesen, der Fahrfehler nicht unterlaufen wäre.
In den Fällen, in denen man in einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten wird, wird der Fahrer gefragt: “Haben Sie Alkohol getrunken?”. Wird die Frage verneint, kann der Polizeibeamte das glauben oder nicht. Wird die Frage hingegen bejaht, ist der Polizist gehalten einen Alkoholtest durchzuführen.
Wenn ein Autofahrer mit einer BAK von 1,6 und mehr Promille oder wiederholt mit Alkohol am Steuer aufgefallen ist, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig vom Strafverfahren dann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an.
Verzichten Sie daher nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Vertretung.
Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
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v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2011 Rechtsanwalt Jörg Bister
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