Seit dem 01.01.2011 ist das Begleitete Fahren ab 17 gesetzlich eindeutig geregelt und kein Modellversuch mehr. Nachfolgend erhalten Sie einige Informationen zum Antragsverfahren.
Senkung des Mindestalters
Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde von 18 auf 17 Jahre gesenkt. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit 17 ist jedoch mit einigen Auflagen verbunden.
Ein Antrag auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann nunmehr schon ab 16 ½ Jahren bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Bei bestandener Fahrprüfung wird vom TÜV eine Bescheinigung ausgestellt, die sodann mit dem Antrag auf Teilnahme am begleitetem Fahren ab 17 sowie einer Einverständniserklärung für jede ausgewählte Begleitperson bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen ist.
Bestimmte Voraussetzungen für begleitende Personen
Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Der Führerschein ist während des Begleitens mitzuführen und bei einer Verkehrskontrolle auf Verlangen vorzuzeigen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung zum begleitenden Fahren dürfen bei der begleitenden Person höchstes 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen sein. Die Behörde prüft vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch Einholung einer Auskunft beim Verkehrszentralregister, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor stellt die Fahrerlaubnisbehörde als Nachweis der Fahrberechtigung eine Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre aus, in der die angegebenen Begleiter namentlich aufgeführt sind.
Fahranfänger dürfen ein Kraftfahrzeug nur dann führen, wenn sie von mindestens einer dieser Personen begleitet werden. Die Prüfungsbescheinigung ist beim Führen eines Kraftfahrzeuges mitzuführen und bei einer Verkehrskontrolle auf Verlangen vorzuzeigen. Sie gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Wegfall der Verpflichtung der Begleitung
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Zusendung des Kartenführerscheins.
Bei allen Fragen rund um das Thema Ordnungswidrigkeiten/Bußgeld/Verkehrsstraftaten und/oder die Fahrerlaubnis, oder bei sonstigen Fragen des Verkehrsrechts sind wir Ihnen gerne behilflich.
Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
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